S a t z u n g d e s
T i s c h t e n n i s c l u b W a l l b a c h 1 9 5 5 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereines
Der Verein, gegründet 1955, der Mitglied des Hessischen Tischtennis-Verbandes ist, führt den Namen „Tischtennisclub Wallbach 1955“ mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Hünstetten-Wallbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tischtennissports.. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- sportliche Übungen und Leistungen
- die Ausbildung von Nachwuchs
- die Teilnahme an Wettkämpfen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen (§ 3 Nr.26aESTG) und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 3
Mitglieder
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
zu 1. Der freiwillige Austritt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Der Mitgliedsbeitrag wird für das laufende Kalenderjahr nicht erstattet.
zu 2. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
zu 3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand mit der Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung einer Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig am Training teilzunehmen. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag fristgemäß zu entrichten.
Die Fälligkeit und Erhebung des Mitgliedsbeitrages regelt der Vorstand.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres, wenn möglich in den ersten drei Monaten, durch den Vorstand einzuberufen. Sie hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch das ortsübliche, amtliche Mitteilungsblatt mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der Mitglieder. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb eines Monats stattgeben. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, oder zur Änderung der Satzung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Blockwahl und geheime Wahl ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung diese beschließt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung
i) Beratung und Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
§ 8
Der Vorstand und seine Aufgaben
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein.
Der Vorstand besteht aus
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. Abteilungsleiter Tischtennis
6. Abteilungsleiter Fitness und Freizeitsport
7. Jugendwart
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernehmen auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand verfasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; außer im Falle des § 4 Abs. 3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9
Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung des Vorstandes bedarf einer Rechnungsprüfung. Zur Durchführung dieser Prüfung werden zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung bestellt.
Die Berufung der Rechnungsprüfer erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, wobei jährlich turnusmäßig ein Rechnungsprüfer ersetzt wird. Wiederwahl ist nicht zulässig. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.
§ 10
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 12
Verwertung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Krankenpflegeförderverein Hünstetten e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann die Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen Mitglieder beschließen. Vorraussetzung ist, dass die Änderung der Satzung Gegenstand der Tagesordnung ist. Die Änderung der Satzung kann nachträglich nicht zum Gegenstand der
Tagesordnung gemacht werden.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2015 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.
Die Satzung vom 15. Dezember 1977 ist mit gleichem Tage außer Kraft getreten.
Hünstetten-Wallbach, den 24. Januar 2015
Der Vorstand
Andreas
Zellner
Andreas Fraund
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender